AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen Getriebedienst Nord GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Schönrock, Schütterberg 13, 25524 Itzehoe – nachfolgend Auftragnehmer genannt – und dem Kunden.
(2) Kunde ist sowohl Verbraucher nach § 13 BGB, wenn der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (B2C), als auch Unternehmer nach § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (B2B), wenn der Kunde beim Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichenden AGB von Kunden (Unternehmer) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung durch den Auftragnehmer in Textform.
(4) Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Kunden gehen diesen AGB im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305 BGB) und werden sodann durch diese AGB ergänzt.
2) Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Reparatur oder der Austausch eines Getriebes sowie die Durchführung einer Getriebespülung oder einer Getriebediagnose in der vom Kunden ausgewählten Filiale.
3) Vertragsschluss
(1) Der Auftragnehmer sendet dem Kunden ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages per E-Mail, Fax oder postalisch zu. Nimmt der Kunde das Angebot an und bestätigt dem Auftragnehmer, dass er sein Angebot annimmt, dann kommt der Vertrag über die Reparatur oder den Austausch des Getriebes oder über die Durchführung einer Getriebespülung oder einer Getriebediagnose mit Zugang der Annahme des Angebots zustande. Der Inhalt und der Umfang der Leistungspflichten des Auftragsnehmers ergeben sich aus dem zwischen ihm und dem Kunden geschlossenen Vertrag. Der Kunde erhält eine Auftragsbestätigung.
(2) Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Zur Wirksamkeit des mündlich geschlossenen Vertrages bedarf es der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
(3) Der Vertragsschluss in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers kommt mit Unterzeichnung des Vertrages durch den Kunden zustande.
(4) Die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag genannten Fertigstellungstermine sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart.
4) Fertigstellung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich mit dem Kunden als verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang und tritt dadurch eine Verzögerung ein, wird dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe ein neuer Fertigstellungstermin mitgeteilt. Dadurch verschiebt sich der verbindlich mitgeteilte Fertigstellungstermin und der Auftragnehmer nennt dem Kunden einen neuen verbindlichen Fertigstellungstermin.
(2) Hält der Auftragnehmer einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat er nach Wahl des Kunden diesem ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Der Kunde übergibt dem Auftragnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich. Ein weitergehender Verzugsschaden ist mit Ausnahme bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Wir sind auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
(3) Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Kunde statt der Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten auch den durch die Verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzt verlangen.
(4) Für höhere Gewalt oder Betriebsstörungen z.B. durch Streik, Aussperrung, Pandemien, Ausbleiben von Fachkräften oder für Verzug von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden haftet der Auftragnehmer nicht. So hat der Kunde keinen Anspruch auf Stellung eines Ersatzfangzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges, sollte sich aufgrund höherer Gewalt der Fertigstellungstermin verzögern. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung zu unterrichteten, soweit uns diese möglich und zumutbar ist.
5) Abholservice
Leistungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Auf Wunsch des Kunden holt der Auftragnehmer sein Fahrzeug bei ihm ab. Die Kosten der Abholung werden mit dem Kunden individuell vereinbart. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts des Auftragsgegenstandes während der Beförderung trägt der Kunde. Mit Verbringung des Fahrzeugs auf das Gelände des Auftragnehmers geht der Gefahrübergang auf den Auftragnehmer über.
6) Ersatzwagen
Auf Wunsch des Kunden stellt der Auftragnehmer dem Kunden während der Reparaturzeit einen Ersatzwagen zur Verfügung. Die Kosten für einen Ersatzwagen werden mit dem Kunden individuell vereinbart.
7) Preise, Kostenvoranschlag
(1) Die vereinbarten Preise können aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse von den Endpreisen abweichen. Ändern sich die Preise für Einzelteile oder Ersatzteile, dann behält sich der Auftragnehmer vor, die Preissteigerung in der Rechnung zu berücksichtigen.
(2) Die Preisangebote verstehen sich im Verhältnis zum Verbraucher inklusive der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mehrwertsteuer.
(3) Im Kostenvoranschlag werden unverbindliche Preise für die angefragte Leistung angegeben. Im Kostenvoranschlag sind die auszuführenden Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist 3 Wochen ab Übersendung an den Kostenvoranschlag gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so wird der Kunde informiert, wenn der Preis für die vereinbarte Leistung um mehr als 15 % überschritten wird.
(4) Im Verhältnis zum gewerblichen Kunden im Sinne des § 14 BGB sind die angegebenen Preise Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstigen angefallenen Nebenkosten. Die einzelnen Preisfestsetzungen erfolgen auf Grundlage eines Angebots, eines Kostenvoranschlags oder anhand einer Preisliste in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
(5) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt gegenüber einem Kunden im Sinne des § 14 BGB die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
(6) Eine etwaige Berichtigung unserer Rechnung muss ebenso wie eine Beanstandung des Kunden, in Textform und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Nachfolgende Einwendungen sind ausgeschlossen.
8) Abnahme, Verzug
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im ausführenden Betrieb. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 4 Tagen nach dem fest vereinbartem Fertigstellungstermin oder der Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abholt, es sei denn, dass mit dem Kunden etwas anderes vereinbart wurde. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
(3) Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Kunde dem Auftragnehmer für die Verzugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Auftragnehmer ist stattdessen aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Kunden die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen. Die Kosten und die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts des Auftragsgegenstandes trägt der Kunde.
(4) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(5) Versendet der Auftragnehmer das Werk auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
9) Zahlungsbedingungen
(1) Der Rechnungsbetrag ist entsprechend der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist vollständig ohne Abzug oder Skonto fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 1 Woche ab Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Woche kommt der Kunde ohne weitere Erklärungen oder eine Mahnung des Auftragnehmers in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(2) Zahlungen können in der vom Auftragnehmer angebotenen Weise erfolgen, entweder in bar oder mittels einer Zahlungskarte.
(3) Der Kunde hat die Möglichkeit die Rechnung in Monatsraten abzubezahlen. Dazu vermittelt der Auftragnehmer dem Kunden eine Finanzierung über die Santander Bank. Der Darlehensvertrag kommt ausschließlich mit der Santander Bank zustande und es gelten ausschließlich die mit der Bank vereinbarten Bedingungen.
(4) Verzugszinsen werden mit 5% p.a. bei Verbrauchern oder mit 8% p.a. bei Unternehmern über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von 20% Prozent des Wertes der seitens des Auftragnehmers erbrachten Leistungen zu verlangen, wobei im Falle nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ein angemessener Abschlag zu erfolgen hat. Die (restliche) Vergütung ist im Fall von Teilabnahmen anteilig bei den Teilabnahmen, im Übrigen bei der Abnahme fällig, soweit nicht das Gesetz eine frühere Fälligkeit vorsieht, insbesondere nach § 641 Abs. 2 BGB. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 5 Tage nach Erhalt einer entsprechenden ordnungsgemäßen Zahlungsanforderung für die Abschlagszahlungen in Verzug, soweit er nicht vorher bezahlt hat.
(6) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.
10) Unternehmerpfandrecht
Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Kunden, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
11) Eigentumsvorbehalt
Ungeachtet des Gefahrübergangs behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten und eingebauten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
12) Stornierung, Kündigung
(1) Der Kunde kann den Auftrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit stornieren oder kündigen. Kündigt der Kunde, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(2) Der Auftragnehmer ist aufgrund der Kündigung berechtigt vom Kunden 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe dieser Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(3) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
13) Gewährleistung
(1) Im Falle eines Mangels steht dem Auftragnehmer das Recht auf Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Nach erfolgloser Nacherfüllung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte der § 637 BGB ff. zu. Im Fall der Nachbesserung („Reparatur“), gilt diese erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht, wenn sich aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt oder der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert.
(2) Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm für den Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu.
(3) Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach der Feststellung in Textform angezeigt und genau bezeichnet werden. Normaler Verschleiß begründet keinen Gewährleistungsanspruch.
(4) Der Gewährleistungsanspruch verfällt ebenfalls, wenn der Mängel durch einen nicht gewöhnlichen Umgang mit dem Auftragsgegenstand entstanden ist. Ein nicht gewöhnlicher Umgang ist jede Art der Benutzung des Vertragsgegenstandes, welches im gewöhnlichen Straßenverkehr nicht vorkommt. Die Nutzung des Vertragsgegenstandes für Wettbewerbszwecke (Beispielsweise: Rennstreckenfahrten, Wüstenfahrten oder ähnliches) ist ebenfalls eine nicht gewöhnliche Nutzung.
(5) Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungsbegründenden Mangel auf seine Kosten. Er hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Sollte ein Dritter den Mangel beseitigen, ohne dass dem Auftragnehmer vorher die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde, so ist er nicht verpflichtet, die durch die Inanspruchnahme des Dritten entstandenen Kosten zu übernehmen, es sein denn:
– das Fahrzeug ist infolge des Mangels betriebsunfähig geworden, befindet sich mehr als dreißig (30) Kilometer von unserem Betrieb entfernt und wir haben der Mängelbeseitigung durch den Dritten zuvor zugestimmt;
– es liegt ausnahmsweise sonst ein zwingender Grund für die sofortige Inanspruchnahme des Dritten vor; der Kunde ist jedoch verpflichtet, uns unverzüglich hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten
(6) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die Abschleppkosten und etwaige Mietwagenaufwendungen vom Auftragnehmer nicht übernommen.
(7) Erfolgt in den genannten Ausnahmefällen die Mängelbeseitigung durch einen Dritten, hat der Kunde in dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer dem Auftragnehmer obliegenden Mängelbeseitigung handelt und dass ihm ausgebaute Teile innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen sind. Der Kunde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Getriebeaustausch 12 Monate gegenüber Verbrauchern als Kunden bei einem neuen Getriebe und im Übrigen 12 Monate, diese Frist auch für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
b) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
c) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gilt auch nicht für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
(9) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abnahme.
(10) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(11) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(12) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14) Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen, Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln haftet der Verkäufer auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 8) dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15) Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Abwicklung von Verträgen erhobenen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz) vertraulich zu behandeln.
(2) Im Übrigen wird in Bezug auf datenschutzrechtlich relevante Einwilligungen des Kunden und weitere Informationen zur Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Website des Anbieters jederzeit über den Button „Datenschutzerklärung“ in druckbarer Form abrufbar ist.
16) Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Itzehoe. Der Auftragnehmer ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, auch am Sitz des Kunden (Unternehmers) zu klagen.
(3) Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung werden hierdurch die zwingenden Vorschriften des Rechts im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kunden, der Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat („Aufenthaltsstaat“), nicht berührt, wenn der Auftragnehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Aufenthaltsstaat ausübt oder b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Aufenthaltsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Aufenthaltsstaats, ausrichtet.
17) Widerrufsrecht
(1) Widerrufsbelehrung
Sie als Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Getriebedienst Nord GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Schönrock, Schütterberg 13, 25524 Itzehoe, E-Mail: info@getriebedienstnord-hamburg.de, Fax: 04821 – 88 77 434) mittels einer eindeutigen Erklärung (entweder mit einem per Post versandten Brief oder per Telefax oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
(2) Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.